Heimat Region Gera e.V.

Satzung

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Heimat Region Gera e.V. “.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."

Der Sitz des Vereins ist Gera:

Heimat Region Gera e.V.
Otto-von-Guericke Straße 4
07552 Gera

 

§ 2
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52, Abs. 2).

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Förderung der Kunst und Kultur

z.B. durch die Durchführung regelmäßiger Veranstaltungen (z.B. Bauhaustag)

Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens

z.B. durch die Unterstützung und Zusammenarbeit mit den Partnerstädten der Stadt Gera und den Gemeinden der Region

§ 4
Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5
Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vereinsmitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Auf Beschluss des Vorstandes kann für Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Zahlung an Vereins- oder Vorstandsmitglieder erfolgen.

 

§ 6
Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person oder sonstige Institution durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7
Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.



§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.


Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberech-tigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.

Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9
Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch eine Beitragssatzung.

 

§ 10
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 11
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfers/in, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und Beitragssatzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Über weitere Mitgliederversammlungen befindet der Vorstand.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder per Email unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Die Vorlage der Vollmacht ist dem Vorstand vor der Sitzung vorzulegen.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Änderung der Beitragssatzung bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.



§ 12
Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

Der Vorstand kann um max. 5 Beisitzer erweitert werden. Die Beisitzer haben im Rahmen von Vorstandsentscheidungen kein Stimmrecht.

Die Vorstandssitzung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet. Bei Verhinderung des 1. Vorstands leitet der 2. Vorsitzende die Sitzung.

Entscheidungen durch den Vorstand werden durch einfache Stimmmehrheit getroffen. Sind nur 2 Vorstandsmitglieder zur Vorstandssitzung anwesend, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Sitzungsleiters.

Gegenüber den kontoführenden Kreditinstituten erhalten die Mitglieder des Vorstands Einzelvertretungsbefugnis.

Vorstandsentscheidungen (Ausgaben) mit finanziellen Auswirkungen für den Verein von mehr als € 5.000,00 bedürfen der Einstimmigkeit.

 

§ 13
Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.



§ 14
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Gera zu. Die Stadt Gera ist verpflichtet das Vermögen einem dem Zweck des Vereins entsprechenden Zwecks zu verwenden.

 

Gera, den 27. Mai 2020

  • Impressum

    Heimat Region Gera e.V.
    Otto-von-Guericke Straße 4
    07552 Gera

    Vorsitzender: Heinz Roeske

    Datenschutz
  • Kontakt

    info@heimat-region-gera.de

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